Wichtiges EuGH-Urteil – auch für Niedersachsen: Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, dürfen nicht gemeinsam mit Straftätern inhaftiert werden

PRO ASYL, der Flüchtlingsrat Niedersachsen und Rechtsanwalt Peter Fahlbusch begrüßen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem heutigen Urteil erstmalig Leitplanken vorgegeben hat für die Unterbringung von Menschen, die abgeschoben werden sollen. Die Bundesregierung muss Konsequenzen ziehen. Die Bundesländer sind gefordert, ihre Haftanstalten zu überprüfen und zum Teil umzubauen.

Die Luxemburger Richter sind heute zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Inhaftierung von Menschen zum Zwecke der Abschiebung Mindeststandards zu beachten sind. So dürfen Abschiebehäftlinge nicht in Gefängnis-ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden. Sollten sie aufgrund mangelnder Kapazitäten in eine Haftanstalt eingesperrt werden, auf deren Gelände sich auch Strafgefangene befinden, so muss vorab vom Haftrichter überprüft werden, ob tatsächlich eine unvorhersehbare Notlage vorliegt, die das nötig macht. Anders als von der Bundesregierung vor drei Jahren mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ beschlossen, ist dies vorab zu prüfen. Der EuGH macht nun klar: Deutschland darf nicht pauschal eine Notlage verkünden und Abschiebehäftlinge deshalb mit Straftätern zusammen einsperren. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung gibt es hier also keinen justizfreien Raum!

Rechtsanwalt Peter Fahlbusch von der Kanzlei LSFW in Hannover, der das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof führt, PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordern die Bundesregierung auf, dafür zu sorgen, dass § 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetz nun infolge des Urteils entsprechend geändert wird. Die im Sommer 2019 eingeführte Regelung, die es erlaubt, Abschiebungsgefangene bis 30. Juni 2022 zusammen mit Strafgefangenen in ein- und derselben Einrichtung unterzubringen, muss nach der heutigen Entscheidung unverzüglich ausgesetzt werden.

Geflüchtete, die keine kriminelle Tat begangen haben, dürfen nicht hinter meterhohen Gefängnismauern verschwinden

Im konkreten Fall, über den der EuGH entschied, hatte sich ein Mann aus Pakistan gegen den Abschiebungshaft angeordnet worden war, mit einer Beschwerde gegen seine mehrere Wochen dauernde Unterbringung in der Haftanstalt Hannover an das dortige Amtsgericht gewandt. Er war in einem Gefängnis untergebracht, das zwar für Abschiebehäftlinge vorgesehen war, in dem aber im fraglichen Zeitpunkt auch Strafgefangene waren. In diesem Fall spielt der EuGH den Ball an die Bundesrepublik zurück. Aber: „Das Urteil ist ein Appell an die Landesregierungen, sich bestehende Hafteinrichtungen genau anzusehen und diese gegebenenfalls umzubauen“, sagt Rechtsanwalt Fahlbusch. Peter von Auer, rechtspolitischer Referent bei PRO ASYL, kommentiert: „Haftanstalten wie die im bayerischen Hof oder in Glücksstadt in Schleswig-Holstein sind von meterhohen, stacheldraht-bewehrten Mauern umgeben und haben damit eindeutig den Charakter eines Gefängnisses. Der EuGH hat klar gemacht, dass Abschiebehäftlinge dort nicht eingesperrt werden dürfen. Denn es geht hier um Personen, die sich nichts haben zu Schulden kommen lassen, sondern lediglich ausreisepflichtig sind. Diese Menschen sind keine Kriminellen und sollten auch nicht so behandelt werden.“

Muzaffer Öztürkyilmaz vom Flüchtlingsrat Niedersachsen ergänzt: „Zudem müssen jetzt alle Bundesländer eigene Gesetze erlassen, die die Rechte der Abschiebehäftlinge regeln und sich klar unterscheiden von denen zum Strafvollzug. Auch das Land Niedersachsen darf nicht so weiter machen wie bisher. Ohne eine solche Regelung ist eine Inhaftierung rechtswidrig.“ Das trifft insbesondere auch auf Bayern zu, das in der Abschiebepolitik besonders restriktiv vorgeht.

Anwalt: Die Hälfte aller Menschen in Abschiebehaft zu Unrecht inhaftiert

Rechtsanwalt Fahlbusch weist darauf hin, dass weitergehende Veränderungen nötig sind. „Die gegenwärtige Praxis, Betroffene ohne anwaltliche Unterstützung teilweise monatelang einzusperren, nur um sie von A nach B zu verbringen, ist eines Rechtsstaats unwürdig und muss dringend geändert werden.“ Nicht alles, aber vieles würde besser, wenn die Gefangenen vom Tag der Festnahme an einen Pflichtanwalt zur Seite gestellt bekämen. Die Ampel-Koalition hat sich vorgenommen, Kinder und Jugendliche nicht mehr in Abschiebungshaft zu nehmen. Das heutige Urteil macht erneut deutlich, dass das nicht ausreicht.

Seit 2001 hat Rechtsanwalt Fahlbusch bundesweit 2.215 Menschen in Abschiebungshaftverfahren vertreten. Er stellt regelmäßig eigene Berechnungen auf, weil es keine offiziellen Zahlen gibt. In den Fällen des Anwalts wurden 1.164 dieser Menschen (das heißt 52,6 %) laut den vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen rechtswidrig inhaftiert (manche „nur“ einen Tag, andere monatelang). Zusammengezählt kommen auf die 1.164 Gefangenen 30.507 rechtswidrige Hafttage, das sind gut 83 Jahre rechtswidrige Haft (Stand: 8.3.2022). „Im Durchschnitt befand sich jeder Mandant knapp vier Wochen zu Unrecht in Haft. Das ist ein handfester Skandal, der uns alle nachdenklich machen sollte“, sagt Fahlbusch, der bis auf Weiteres ein sofortiges Haftmoratorium fordert.

Hintergrund

In Abschiebungshaft kommt nur jemand, der ausreisepflichtig ist und bei dem die Sorge einer Fluchtgefahr besteht. Das bietet viel Interpretationsspielraum. Ob Fluchtgefahr vermutet wird oder nicht, ist sehr subjektiv und hängt auch mit den persönlichen und politischen Einstellungen derjenigen Mitarbeiter*innen in der Ausländerbehörde oder im Regierungspräsidium zusammen, die das entscheiden. Obwohl nur Menschen in Abschiebungshaft festgehalten werden dürfen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie untertauchen, landen auch Alte, Kranke, Schwangere oder Mütter mit Kleinkindern in Abschiebegefängnissen.

Das Vorabentscheidungsverfahren dient dazu, es nationalen Gerichten zu ermöglichen, dem EuGH Fragen bezüglich der Auslegung und Gültigkeit von Europarecht vorzulegen. Das vorlegende Gericht und alle folgenden Instanzen sind an die Entscheidung des EuGH gebunden.

PRO ASYL hat das Gerichtsverfahren über seinen Rechtshilfefonds unterstützt. Zum Hintergrund siehe hier; ein Interview mit RA Fahlbusch zur Abschiebehaft lesen Sie hier.

(Quelle: Pressemitteilung des Flüchtlingsrats Niedersachsen vom 10. März 2022)

Abschiebungshaft in Deutschland

Statistik Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, Hannover

[Stand 9.5.2020] „Seit 2001 habe ich bundesweit 1.982 MandantInnen in Abschiebungshaftverfahren vertreten. 982 dieser MandantInnen (d. h, 49,5 %) wurden nach den hier vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen rechtswidrig inhaftiert (manche „nur“ einen Tag, andere monatelang). Zusammen gezählt kommen auf die 982 MandantInnen sechsundzwanzigtausendeinhundertundneun (in Zahlen 26.109!!!) rechtswidrige Hafttage, das sind rund 71 Jahre rechtswidrige Inhaftierungen. Im Durchschnitt befand sich jede/r Mandant/in knapp 4 Wochen (genau: 26,6 Tage) zu Unrecht in Haft. Rund 150 Verfahren laufen z.Zt. noch.“

Statistik des Bundesgerichtshofes (5. Zivilsenat)

Seit 2015 Beschäftigung mit 301 Abschiebungshaftfällen; in rund 13 Prozent [wohl 40 Fällen] Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht; in 99 Fällen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und endgültige Entscheidung des BGH [= 33 Prozent]. (Quelle: Süddeutsche Zeitung, 28.1.2019: Auch Abgelehnte haben Rechte).

Abschiebungshafteinrichtungen 2020

BundeslandOrtKapazität (Plätze) Weitere Plätze (Plan)Tatsächlich Inhaftierte Ende Mai 2020Ehemalige/Aktuelle Justizvollzugsanstalt
  InsgesamtDavon Frauen      
Baden-WürttembergPforzheim360805ehemalige JVA
BayernEichstätt9610 10ehemalige JVA
 Erding240 unbek.ehemalige JVA
 München (Flughafen)30020 Abschiebungshaft; 29 Transitunterkunftunbek.nein
BerlinBerlin-Lichtenrade (für „Gefährder“)8-100 0ehem. Jugendarrestanstalt
BrandenburgFlughafen Schönefeld (Ausreisegewahrsam)10keine Angabe 0nein
BremenPolizeipräsidium Bremen20keine Angabe 1nein
HamburgFlughafen (auch Ausreisegewahrsam)20keine Angabe unbek.nein
HessenDarmstadt-Eberstadt200800ehemalige JVA
 Frankfurt/M.-Flughafenca. 45keine Angabe unbek.nein
NiedersachsenHannover-Langenhagen (auch Ausreisegewahrsam)68keine Angabe unbek.nein
Nordrhein-WestfalenBüren1750 ca. 3-5ehemalige JVA
Rheinland-PfalzIngelheim40keine offizielle Angabe, faktisch bis 13 1nein
SachsenDresden (auch Ausreisegewahrsam)24 Abschiebungshaft; 34 Ausreisegewahrsamkeine Angabe 0nein
Sachsen-AnhaltSchkopau-Raßnitzinsg. 15 Plätze für Abschiebungshaftkeine Angabe unbek.aktuelle Jugendstrafanstalt
 U-Haft-Bereich der JVA Halle (Saale) keine Angabe unbek.aktuelle JVA
 U-Haft-Bereich der JVA Burg keine Angabe unbek.aktuelle JVA

Zwecks Übersichtlichkeit die oben stehende Tabelle als pdf zum Download


Hinweis zu dieser Statistik: Es gibt keine Stelle, die Zahlen zur Abschiebungshaft kontinuierlich und nach einheitlichen Kriterien erhebt. Die meisten vorstehenden Angaben stammen von Anwälten und Beratungsorganisationen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage, so dass eine verlässliche Vergleichbarkeit nicht gegeben ist, sondern allenfalls grobe Tendenzen herausgelesen werden können. Besonders die tatsächlichen Belegungszahlen können sich außerdem von Tag zu Tag ändern.

Geplante weitere Abschiebungshafteinrichtungen

BundeslandOrtgeplante Kapazität (Plätze)
BayernHof (ab Ende 2020)80-150
Passau200
Sachsen-AnhaltDessau-Roßlau30
Schleswig-Holstein (mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern)Glückstadt60

Gesetzliche Regelungen über den Abschiebungshaftvollzug

BundeslandVorschriftFundstelle
Baden-WürttembergAbschiebungshaftvollzugsgesetz Baden-WürttembergGBl. 2015, S. 1187
BerlinGesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin Ordnung für den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin (Gewahrsamsordnung)GVBl. 1995, S. 657

ABl. 2018, S. 4934
BrandenburgAbschiebungshaftvollzugsgesetzGVBl. I 1996 S. 98
BremenGesetz über den Abschiebungsgewahrsam; dazu Erlass des Senators für Inneres über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) vom 6.6.2002, geändert durch Erlass vom 10.7.2008 – Az.: 124-71-51/010.Brem.GBl. 2001, 405
HamburgGesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft (Hamburgisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz)HmbGVBl. 2018, S. 85
HessenGesetz über den Vollzug ausländerrechtlicher FreiheitsentziehungsmaßnahmenGVBl. 2017 S. 474
Nordrhein-WestfalenAbschiebungshaftvollzugsgesetz NRW, geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 geändert durch Gesetz vom 12.7.2019GV.NRW.2015, 901 GV.NRW.2018, 770 GV.NRW.2019, 365
SachsenGesetz zur Regelung des Vollzugs der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen vom 28. Juni 2018SächsGVBl. 2018, S. 458
Schleswig-HolsteinAbschiebungshaftvollzugsgesetz Schleswig-HolsteinGVOBl. Schl.-H. 2019 S. 78

8. Juni 2020 / Stefan Keßler

Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland